Im Turn- und Sportverein Kenn 1924 haben sich am 25. August 1952 die ehemaligen Mitglieder der im April 1924 gegründeten Sportgemeinschaft „DJK Kenn“, des im Jahre 1936 gegründeten Sportvereins „Moselland Kenn“ und des „Fußballsportvereins 1946 Kenn“ zusammengeschlossen.

Der Turn- und Sportverein Kenn 1924 übernimmt die sportlichen Aufgaben und Tradition dieser Vereine und übernimmt auch deren Geräte und sonstige Vermögenswerte, soweit sie noch vorhanden und auffindbar sind. Gleichzeitig wird folgende Satzung festgestellt:

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Kenn 1924“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Kenn. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung "Ehrenamtspauschale" im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz beschließen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 Beiträge

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

4. Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen befreit werden.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

§ 7 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und
an den Veranstaltungen des Vereins

Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Präsidium beantragt.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung im „Amtsblatt der Verbandsgemeinde Schweich“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese soll folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes

  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind

  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand arbeitet als:

a) geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:

a) dem Präsidium, dem 3 Mitglieder mit folgender Aufgabenverteilung angehören:

- Organisation

- Geschäftsführung

- Finanzen

b) dem Aufgabenbereich Jugend

b) der erweiterte Gesamtvorstand, bestehend aus

- dem geschäftsführenden Vorstand

- dem 2. Geschäftsführer

- dem 2. Jugendleiter

- dem 2. Kassierer

- den Abteilungsleitern

- sowie den Beisitzern

Die Aufgabenverteilung regelt ein jeweils zu erstellender Geschäftsverteilungsplan.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsperiode oder bei Nichtbesetzung eines Vorstandsamtes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

Das Präsidium beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes. Es ist verpflichtet, den erweiterten Gesamtvorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes verlangt wird.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist das Präsidium für die Beschlussfassung zuständig. Kommt eine Mehrheit dennoch nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Bedarf wird der erweiterte Gesamtvorstand und Mitglieder, die mit besonderen Aufgaben betraut sind, hinzugezogen. Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 11 Gesetzliche Vertretung

Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Präsidiums ist allein vertretungsberechtigt und von § 181 BGB befreit.

§ 12 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes neu gegründet oder aufgelöst.

Die Abteilungen werden durch Abteilungsleiter, ihren Stellvertreter und Mitarbeiter (z.B. Trainer) sowie dem Jugendleiter und dessen Stellvertreter geleitet. Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt und anschließend von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie sind dem Gesamtvorstand gegenüber verantwortlich.

Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13 Protokoll der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Kenn, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Kenn, den 16. Januar 2009

1. Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung am 12.03.2010.

In der Mitgliederversammlung am 12.03.2010 ist der § 2 „Zweck des Vereins“ um den Absatz 3 „Ehrenamtspauschale“ ergänzt worden.

2. Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung am 06.03.2015.

In der Mitgliederversammlung am 06.03.2015 sind § 2 „Zweck des Vereins“ und
§ 15 „Auflösung des Vereins“ redaktionell geändert und erweitert worden. Damit sind die Forderungen des Finanzamtes Trier hinsichtlich der Gemeinnützigkeit erfüllt.